Haftung eines Übungsleiters – Garantenstellung
Sonntag, November 9th, 2008Vor kurzen war in der Divemaster Nr.56 ein Artikel der sich mit dem Thema der Haftung der Tauchlehrer beschäftigte.
Vorangegangen war ein Fall in dem ein Tauchlehrer versäumte seinen Tauchschüler darauf hin zuweisen, dass eine eventuell notwendige Druckkammerbehandlung von den gesetzlichen Krankenkassen nicht bezahlt wird. Und er diese im Falle eines Tauchunfalls selbst bezahlen müßte.
Laut Artikel aus dem Divemaster wurde der Tauchlehrer vor Gericht verpflichtet die Druckkammerkosten zu 40% zu übernehmen. Sein Tauchschüler, geriet bei der Übung “Maske ausblasen” in Panik und schoss an die Oberfläche. Die Druckkammerbehandlung wurde auf anraten des Tauchlehrers durch geführt.
Nun dachte ich immer, ist doch kein Problem für mich als Ausbilder in einem VDST-Verein, aber weit gefehlt.
Auszug aus Divemaster:
„Aktive Mitglieder von VDST-Vereinen, also auch deren Tauchlehrer, erhal-ten durch die Mitgliedschaft eine Mehrsparten – Versicherung, die zunächst unter anderem Unfallversicherung (incl. Druckkammer) , Haftpflicht und Rechtschutz beinhaltet.
Wie so oft ist jedoch das Kleingedruckte zu lesen, und da heißt es, wie auch bei anderen Versicherungen üblich, zum Beispiel beim VDST zum Thema Haftpflicht: „Sonstige gegenseitige Haftpflichtansprüche von Mitversicherten bleiben bedingungsgemäß vom Versicherungsschutz ausgeschlossen“. Ähnlich ist der Ausschluss zum Thema Rechtschutz formuliert. Der Jurist im VDST – Vorstand, Michael Frenzel hat es gegenüber Divemaster auch so bestätigt: Die Haftpflichtforderung eines Vereinskameraden gegenüber dem Ausbilder aus dem gleichen Verein ist mit der Versi-cherung, die der VDST für seine Mitglieder abgeschlossen hat, nicht abgedeckt. Hier gewährt die Versicherung auch keinen Rechtschutz. Deswegen empfiehlt Michael Frenzel eine zusätzliche private Haftpflicht- beziehungsweise Rechtschutzversicherung.“
Nun stellten sich mir verschiedene Fragen:
- Wie ist das mit der Versicherung im Verein?
- Was bedeutet das für mich als Ausbilder im Verein?
Als Ausbilder bei uns im Verein, sind wir doppelt versichert. Einmal über die VDST-Versicherung und über die Sportbundversicherung des Landesverbandes. Welche zahlt nun im obigen Fall.
Soweit ich dass dann alles richtig verstanden habe und meine Recherchen mich bei meinen Landesverband weiter brachten ist es so, dass die Versicherung des Landesverband nur dann einspringt, wenn ich im Vereinsauftrag handle.
Was heißt denn nun schon wieder Vereinsauftrag?
Im Vereinsauftrag handle ich dann, wenn die Veranstaltung vom Verein beschlossen und veröffentlicht wurde. Aha, das heißt nun Ausbildungen privater Natur sind dann nicht versichert. Soweit so klar.
Nun ich ging davon aus, dass wenn ein Vereinsmitglied einen Kurs macht, dann wäre dieses über den VDST verischert. Das dies nicht ganz zutrifft, könnt ihr aus dem obigen Auszug nachlesen. Zumindest ist scheinbar, dass Mitglied versichert, aber ich dann als Ausbilder nicht, zumindest dann nicht wenn hier Forderungen an mich gestellt werden.
Wobei das ja dann auch wieder nicht ganz zutrifft, denn unter Umständen bin ich über die Landesverbandversicherung abgesichert. Ihr seht schon, da sind viele wenn und aber offen.
Somit, heißt es für mich ich werde das mal mit meiner Versicherung klären ob das versichert ist.
